Damit Sie die Wahl Ihres Pflegedienstes mit einem guten Gefühl treffen können, beraten wir Sie gern ausführlich bei Ihnen zu Hause oder vor Ort in unseren Büroräumen.
Eine umfangreiche pflegerische Beratung mit
Informationen über die Regelungen und Leistungen der Pflegekassen erhalten Sie von uns. Wir unterstützen Sie gern bei der Bearbeitung von Anträgen.
Pflegebesuche nach §37,3 SGB XI
Die gesetzliche Pflegeversicherung sieht bei Pflegebedürftigen, die Pflegegeld beziehen und von Angehörigen gepflegt werden, regelmäßig eine Beratung und Hilfestellung vor.
Nach § 37 Absatz 1 SGB XI können Pflegebedürftige anstelle der häuslichen Pflegehilfe auch Pflegegeld beantragen. Der Anspruch setzt voraus, dass der Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung durch eine Pflegeperson in geeigneter Weise sicherstellt, und zwar im Umfang des Pflegegeldes.
Pflegebedürftige, die Pflegegeld nach § 37 Absatz 1 SGB XI beziehen, sind verpflichtet,
bei Pflegegrad 1 bis 3 einmal halbjährlich
bei Pflegegrad 4 bis 5 einmal vierteljährlich
einen Pflegeeinsatz durch eine Pflegeeinrichtung abzurufen, mit der die Pflegekasse einen Versorgungsvertrag abgeschlossen hat.